LSG Niedersachsen-Bremen: kein iPad für iPad-Klasse

Das LSG Niedersachsen-Bremen geht davon aus, dass ein iPad nach der Erhöhung der Pauschale u.a. aufgrund der zunehmenden Digitalisierung vom Schulbedarf des § 28 Abs. 3 SGB II erfasst ist (Rn. 20). Ein Anspruch bestehe nicht über § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 73 SGB XII. Die Revision ist beim BSG unter B 4 AS 88/20 R anhängig.

LSG Niedersachsen-Bremen v. 6.10.2020 – L 7 AS 505/19 –

BVerfG: Aufgabenzuweisung für die §§ 34f SGB XII ist verfassungswidrig

Das BVerfG hat entschieden, dass die Zuweisung der Aufgaben für BuT bei der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kommunen verfassungswidrig ist. Für die konkrete Leistungserbringung bedeutet dies zunächst nichts, da beide Normen bis Ende 2021 weiter anwendbar sind. Auch rechtlich ist die Entscheidung für die Leistungen für Bildung und Teilhabe wenig relevant, weil es vorrangig um die Auslegung von Art. 84 und Art. 125a GG geht.

Die Entscheidung wird nicht zu Unrecht kritisiert. Es ist durchaus fraglich, ob es sich bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe, angesichts dessen, dass sie vorher zu einem großen Teil im Regelbedarf enthalten waren und ohnehin im Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt nur sehr selten vorkommen, tatsächlich um eine relevanten neue Aufgabenübertragung handelt (vgl. Groth, Anmerkung, NZS 2020, 3242, 3243).

Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass auch die Aufgabenzuweisung im SGB II (§6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) verfassungswidrig sein dürfte. Dies kann allerdings wegen des Ablaufs der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr durch eine Verfassungsbeschwerde von Kommunen gerügt werden. Möglicherweise spielt diese Frage aber bei eventuellen Verfassungsbeschwerden von Leistungsberechtigten noch eine Rolle (vgl. Groth, Anmerkung, NZS 2020, 3242, 3243).

Der Gesetzgeber ist jetzt zu einer Neuregelung bis zum 31.12.2021 gezwungen. Erfolgt diese nicht, könnten dann die Leistungen mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr bewilligt werden.

BVerfG v 7.7.2020 – 2 BvR 696/12 –

SG Aurich: grafikfähiger Taschenrechner ist Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Das SG Aurich hat entschieden, dass ein grafikfähiger Taschenrechner zu einem Preis von 85,90 € als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen ist. Ein solcher Taschenrechner unterfalle nicht der Schulbedarfspauschale. Zwar sei in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 104 f) ein Taschenrechner erwähnt, doch handele es sich dabei nur um einen einfachen Taschenrechner.

SG Aurich v. 2.9.2020 – S 55 AS 814/18 –