Das LSG Nordrhein-Westfalen hält eine dreiwöchige Feldmessfahrt einer Waldorfschule für eine den nordrhein-westfälischen schulrechtlichen Bestimmungen (Wanderrichtlinie) entsprechende Klassenfahrt im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Die Wanderrichtlinie sei für Ersatzschulen nur anwendbar, soweit deren Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen davon abhänge. Dies betreffe nicht die zeitliche Planung und inhaltliche Organisation von Klassenfahrten, sondern nur Inhalte, die Aufsichtspflicht, Gefahrvermeidung und Unfallverhütung (Rn. 29). Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das BSG verworfen (BSG v. 26.10.2020 – B 14 AS 293/20 B).
Diese Frage taucht im Zusammenhang mit Waldorfschulen immer wieder auf. Die Entscheidung ist gut begründet. Es dürfte für die Leistungsträger nun nicht nur in Nordrhein-Westfalen sehr schwer werden, die klassischen Fahrten der Waldorfschulen (Forstpraktikum, Landwirtschaftspraktikum, Feldmessfahrt und Kunstbetrachtungsfahrt) abzulehnen. Bei einer staatlichen Schule wäre die Fahrt wegen ihrer Dauer von mehr als zwei Wochen schulrechtlich illegal gewesen. Die Kosten hätten hier nicht (illegal!) oder zumindest nur anteilig übernommen werden können (für den zwei Wochen überschreitenden Zeitraum illegal!).
Zur Kunstmessfahrt siehe LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1992/19.
LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1877/19 –