LSG Nordrhein-Westfalen: dreiwöchige Feldmessfahrt einer Waldorfschule ist zulässige Klassenfahrt

Das LSG Nordrhein-Westfalen hält eine dreiwöchige Feldmessfahrt einer Waldorfschule für eine den nordrhein-westfälischen schulrechtlichen Bestimmungen (Wanderrichtlinie) entsprechende Klassenfahrt im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Die Wanderrichtlinie sei für Ersatzschulen nur anwendbar, soweit deren Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen davon abhänge. Dies betreffe nicht die zeitliche Planung und inhaltliche Organisation von Klassenfahrten, sondern nur Inhalte, die Aufsichtspflicht, Gefahrvermeidung und Unfallverhütung (Rn. 29). Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das BSG verworfen (BSG v. 26.10.2020 – B 14 AS 293/20 B).

Diese Frage taucht im Zusammenhang mit Waldorfschulen immer wieder auf. Die Entscheidung ist gut begründet. Es dürfte für die Leistungsträger nun nicht nur in Nordrhein-Westfalen sehr schwer werden, die klassischen Fahrten der Waldorfschulen (Forstpraktikum, Landwirtschaftspraktikum, Feldmessfahrt und Kunstbetrachtungsfahrt) abzulehnen. Bei einer staatlichen Schule wäre die Fahrt wegen ihrer Dauer von mehr als zwei Wochen schulrechtlich illegal gewesen. Die Kosten hätten hier nicht (illegal!) oder zumindest nur anteilig übernommen werden können (für den zwei Wochen überschreitenden Zeitraum illegal!).

Zur Kunstmessfahrt siehe LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1992/19.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1877/19 –

LSG Nordrhein-Westfalen: Kunstbetrachtungsfahrt einer Waldorfschule

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine dreiwöchige Kunstbetrachtungsfahrt einer Waldorfschule den schulrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen entspricht. Für Ersatzschulen sei die Wanderrichtlinie nicht verbindlich. „Für Ersatzschulen gelten gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SchulG NRW die übrigen Vorschriften des Schulgesetzes nur, soweit deren Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert bzw. wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Angesichts der weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Ersatzschulen sind inhaltliche Vorgaben zur zeitlichen Planung und Organisation einer Klassenfahrt nach den schulrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen unzulässig. Die Gestaltungsfreiheit der Ersatzschulen findet nur dort ihre Grenze, wo es um die Einhaltung der für Ersatzschulen oder allgemein geltenden Rechtsnormen geht (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29.09.2007 – Schulaufsicht über Ersatzschulen – Abl. NRW 11/2007 S. 646). Die J Schule hat mit der Ausgestaltung der Kunstbetrachtungsfahrt ihre Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.“ (Rn. 29)

Bei einer staatlichen Schule wäre die Fahrt wegen ihrer Dauer von mehr als zwei Wochen schulrechtlich illegal gewesen. Die Kosten hätten hier nicht (illegal!) oder zumindest nur anteilig übernommen werden können (für den zwei Wochen überschreitenden Zeitraum illegal!).

Ob die Entscheidung so auch auf andere Bundesländer übertragbar ist, hängt davon ab, wie das jeweilige Schulrecht auf Ersatzschule in dem jeweiligen Bundesland anwendbar ist.

Das LSG definiert Klassenfahrten wie folgt: Fahrten, die in der Organisationshoheit der Schule und im Klassen- bzw. Kursverband durchgeführt werden. Das BSG ist in seiner Definition präziser: Eine Klassenfahrt ist bundesrechtlich eine schulische Veranstaltung, die mit mehr als nur einem Schüler und für mehr als einen Tag durchgeführt wird und außerhalb der Schule stattfindet (BSG v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R – Rn. 1). Die unterschiedliche Definition wirkte sich hier aber nicht aus.

Zur Feldmessfahrt einer Waldorfschule siehe LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1877/19.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1992/19 –