Übernahme von Abschlussfeiern als Teilhabe?

Formann (Formann, Kurzanmerkung zu LSG Nordrhein-Westfalen v. 28.8.2019 – L 6 AS 1953/18 NZB – NZS 2020,395) weist darauf hin, dass Abschlussfeiern, sofern es sich nicht um schulische Veranstaltungen handelt, insbesondere nach neuem Recht seit dem 1.8.2019 als Teilhabeaktivität übernahmefähig sein können. Es handelt sich um tatsächliche Aufwendung im Zusammen mit der Teilnahme an einer Aktivität im Bereich Geselligkeit (§ 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II). Davon können nicht nur Eintrittspreise, sondern auch damit verbundene Kosten für besondere Kleidung erfasst sein. Handelt es sich um eine schulische Veranstaltung außerhalb des Schulgeländes kommt eine Übernahme als Schulausflug in Betracht. Ist dies alles nicht der Fall, lässt sich auch ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 73 SGB XII nicht ausschließen.