Das LSG Niedersachsen-Bremen hält schulnotwendige spezielle Berufskleidung in Form von Kochberufskleidung für eine Berufseinstiegsklasse zu Recht nicht vom Schuldbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt (Rn. 48) bejaht aber einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II analog. Eine Revision ist offenbar nicht eingelegt worden.
LSG Niedersachsen-Bremen v. 26.5.2020 – L 11 AS 793/18 –
In einer weiteren Entscheidung hat das LSG Niedersachsen-Bremen klargestellt, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für schulnotwendige Alltagskleidung (weißes Shirt, weiße Hose, rutschfeste Schuhe) für eine Kochklasse nicht besteht.
LSG Niedersachsen-Bremen v. 15.4.2020 – L 11 AS 922/18 NZB –