Das SG Braunschweig hat entschieden, dass es für die Prognose, ob der Schüler das wesentliche Lernziel verfehlt, nicht darauf ankomme, ob eine konkrete Versetzungsgefährdung vorliegt (Rn. 16). Außerdem könne eine Lernförderung auch wiederholt gewährt werden, solange der Unterstützungsbedarf bestehe (Rn. 18).
SG Braunschweig v. 30.4.2020 – S 43 AS 117/20 ER –