Das SG Braunschweig hat entschieden, dass ein Anspruch auf Lernförderung auch dann besteht, wenn die Schule einen Förderbedarf festgestellt hat, den Förderunterricht aber aus Personalmangel nicht durchführen kann (Rn. 13). Grundsätzlich geht die schulische Lernförderung der außerschulischen Lernförderung über BuT-Mittel vor. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die schulische Förderung auch tatsächlich stattfindet. Kann der Schüler seinen theoretischen Anspruch auf Förderung (hier von drei individuellen Förderstunden pro Woche) nicht durchsetzen, muss – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – eine Bewilligung von Lernförderung erfolgen. Die Entscheidung ist trotz der ins schulpolitische ausgreifenden Argumentation überzeugend und richtig.
Bei der Schülerbeförderung gibt es ein ähnliches Problem. Hier wird aber teilweise das Bestehen eines nur theoretischen Anspruchs dem Grunde nach auf ein Schülerticket für ausreichend gehalten (LSG Nordrhein-Westfalen v. 10.1.2019 – L 7 AS 783/15 – Rn. 27). Die gegenteilige Ansicht (Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 34 SGB XII (Stand: 20.08.2020), Rn. 10) ist allerdings überzeugender. Auch das BSG deutet mit der Formulierung „übernommen worden sind“ (BSG v. 17.3.2016 – B 4 AS 39/15 R – Rn. 24) darauf hin, dass nur tatsächliche Drittleistungen berücksichtigt werden können.
SG Braunschweig v. 25.3.2020 – S 28 AS 72/20 ER –