Gesetzgeber: schulisches Mittagessen vorübergehend auch unter geringeren Voraussetzungen

§ 68 SGB II und § 142 Abs. 2 SGB XII sehen ab dem 1.3.2020 vor, dass das Mittagsessen nicht mehr gemeinschaftlich eingenommen werden muss und auch keine schulische Verantwortung bei Schülern mehr erforderlich ist. Dies gilt nicht nur für SGB II- und SGB XII-Bezieher, sondern über die jeweiligen Verweisungen auch für Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG, von Wohngeld und Kinderzuschlag. Außerdem wird klargestellt, dass höhere pandemiebedingte Bedarfe (z.B. für eine Lieferung) zu übernehmen sind. Hintergrund ist, dass teilweise eine gemeinschaftliche Einnahme des Mittagessens in Schulen oder Kindertageseinrichtungen pandemiebedingt nicht möglich war, den Einrichtungen aber die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Kinder und Schüler weiterhin mit Mittagessen z.B. durch Lieferung oder Abholung zu versorgen. Fällt das Mittagessen der jeweiligen Einrichtungen hingegen ganz aus und müssen sich die Berechtigten selbst versorgen, kommt ein Anspruch nicht in Betracht. Das ist auch verfassungsrechtlich unproblematisch, weil den Kindern über den Regelbedarf die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Die Regelung greift nach Sinn- und Zweck nur, wenn es an den beiden Voraussetzungen aufgrund der Pandemie fehlt. Ein Hort zur Betreuung von Schülern ohne Übernahme der Verantwortung für das Mittagessen durch eine Schule und ohne Kooperationsvertrag mit einer Schule erfüllt die Voraussetzungen grundsätzlich nicht und kann sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für die Pandemie berufen.

Die Regelung gilt aktuell bis zum 31.3.2021. Sie befindet sich im Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II). Die entsprechende Begründung findet sich in der BT-Drs. 19/18966, S. 39 u. 41.

LSG Niedersachsen-Bremen: keine Unzumutbarkeit der nächstgelegenen Schule wegen der ethnischen Zusammensetzung der Schülerschaft

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die nächstgelegene (staatliche) Schule nicht wegen der ethnischen Zusammensetzung ihrer Schule oder der Abneigungen gegen staatliche Schulen unzumutbar wird.

Außerdem hat das LSG Niedersachsen sich der h.M. angeschlossen, dass auch das andere (nicht getrennte lebende) Elternteil, welches nicht kindergeldberechtigt ist, den Antrag auf Leistungen nach § 6b BKGG stellen und deshalb auch Widerspruch und Klage erheben kann (Rn. 13).

LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.2.2020 – L 7 BK 2/19 –