LSG Nordrhein-Westfalen: keine Teilnahme am Teilhabeleistungssystem für Jugendverband einer politischen Partei

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sich mit einer grundsätzlichen Frage im Bereich der Teilhabeleistungen beschäftigen müssen. Kann die Aktivität nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1-3 SGB II (bzw. § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII) auch durch politische Parteien, ihre Jugendverbände oder sonstige Parteiorganisationen angeboten werden? Im konkreten Fall wollte ein Jugendverband einer Partei zum Sachleistungssytem des Leistungsträgers zugelassen werden. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat dies abgelehnt. Dazu macht es zunächst grundlegende und überzeugende Ausführungen zum Verhältnis zwischen Leistungsträger und Anbieter in einem Sachleistungssystem: „Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Anspruch von Anbietern von Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II auf Anerkennung als geeigneter Anbieter. Ein Zulassungsverfahren wie bei der Zertifizierung von Anbietern für Weiterbildungsmaßnahmen mit entsprechendem Antragsrecht hat der Gesetzgeber im SGB II gerade nicht eingeführt. Das Sozialgericht hat zu Recht erkannt, dass aufgrund der fehlenden Normierung eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens im Bereich der Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe kein Subordinationsverhältnis zwischen Leistungsträger und Anbieter besteht, das den Leistungsträger zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber den Anbietern ermächtigt.“ (Rn. 24). Diese Auffassung lässt sich sehr gut vertreten. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger gegenüber dem Anbieter nie durch Verwaltungsakt auftreten kann. Umgekehrt muss der Anbieter seine Ansprüche auf Zulassung zum Sachleistungssystem oder auf Zahlung direkt durch Leistungsklage verfolgen.

Außerdem hat das LSG Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass sich der Leistungsträger zur Einhaltung der Leistungsvoraussetzungen eines generellen Vorgehens bei der Aufnahme auf die Anbieterliste bedienen kann: Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen mit Anbietern abzuschließen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung hat weder für die Anbieter noch für die Leistungsempfänger rechtsbegründende Wirkung. Es ist weder ausgeschlossen, Bildungs- und Teilhabeleistungen bei Anbietern zu bewilligen, mit denen eine Kooperationsvereinbarung nicht abgeschlossen worden ist, noch begründet die Auswahl eines Anbieters, mit dem eine Kooperationsvereinbarung vorliegt, ohne weiteres einen Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen. Schließt der Leistungsträger aber wie vorliegend Kooperationsvereinbarungen ab mit der Wirkung, dass er Anbieter, mit denen er keine Vereinbarung geschlossen hat, bei der Bewilligung von Bildungs-und Teilhabeleistungen faktisch nicht berücksichtigt und die Inhaber der Gutscheine nur auf die zugelassenen Kooperationspartner verweist, ist er verpflichtet, diesen Ausschluss rechtmäßig, insbesondere unter Beachtung grundrechtlicher Positionen der Anbieter diskriminierungsfrei zu gestalten. Für einen Anspruch auf Aufnahme auf die Liste müssen also Grundrechte insb. Art. 12 GG sprechen oder die Ablehnung muss gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Beides verneint das LSG Nordrhein-Westfalen mit guten Argumenten. Allerdings ist das Hauptargument des LSG, es bestehe die Gefahr, dass der Staat durch eine indirekte Förderung der Mutterpartei eine unzulässige Parteienfinanzierung vornehme, zwar nachvollziehbar, lässt aber auch noch Gegenargumente zu. Schließlich führt dies zu dem Ergebnis, dass möglicherweise gleiche Inhalte durch alle anderen Anbieter, aber nicht durch Parteien angeboten werden dürfen.

Entschieden hat das LSG nur über die Zulassung zur Anbieterliste. Da die Aufnahme auf die Liste keine Leistungsvoraussetzung ist, könnte ein Jugendlicher die Kosten der Fahrt noch (als Geldleistung) gelten machen. Erst dann müsste das LSG Nordrhein-Westfalen entscheiden, ob Parteien und ihre Organisationen generell keine Anbieter für Teilhabeleistungen sein können. Allerdings spricht einiges dafür, dass das Hauptargument des LSG auch dann greift.

Die Revision ist unter B 14 AS 27/20 R beim BSG anhängig.

Für ein Sommercamp einer politischen Partei hat ein anderer Senat des LSG Nordrhein-Westfalen schon entschieden, dass die Verfolgung parteipolitisch orientierter Zwecke keine Freizeit im Sinne des § 28 SGB II sein kann (LSG Nordrhein-Westfalen v. 7.11.2019 – L 19 AS 1204/18).

LSG Nordrhein-Westfalen v. 5.12.2019 – L 7 AS 171/19 –