LSG Nordrhein-Westfalen: Sommercamp des Jugendverbands einer politischen Partei ist keine Freizeit

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat zu der Frage, ob eine Aktivität eines Jugendverbands einer politischen Partei eine Teilhabeleistung im Sinne des § 28 Abs. 7 SGB II sein kann, Stellung nehmen müssen. Dabei definiert das Gericht eine Freizeit: Unter dem Begriff Freizeit ist die (mehrtägige) organisierte Zusammenkunft für Gruppen mit bestimmten gemeinsamen Interessen zu verstehen (https://www.duden.de/rechtschreibung/Freizeitkontext) (Rn. 61). Die parteipolitische Willensbildung unterfalle nicht den Begriffen Sport, Spiel, Geselligkeit und auch nicht dem Begriff Kultur. Dies entspreche auch dem staatlichen Neutralitätsgebot (Rn. 64). Deshalb sei eine Freizeit, die von der Jugendorganisation einer Partei bzw. einer Partei organisiert wird und in der auch parteipolitisch orientierte Zwecke verfolgt werden, vom Begriff der Freizeit i.S.v. § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II im Hinblick auf ihre Zielrichtung nicht erfasst. Die parteipolitische Arbeit eines Jugendverbandes lasse sich kaum von der einer überparteilichen, gemeinnützigen Jugendarbeit abgrenzen. Das Sommercamp habe aber neben Kultur-, Sport- und Freizeitzwecken auch den Zweck der parteipolitischen Willensbildung der Teilnehmer bzw. der Nachwuchsförderung für eine politische Partei verfolgt. Das LSG hat die Revision zugelassen. Diese ist unter B 14 AS 21/20 beim BSG anhängig.

Es spricht sicherlich viel dafür, Aktivitäten von Parteien und ihrer Organisationen nicht über die Teilhabe zu finanzieren. Eine generelle Ablehnung macht die ansonsten sehr schwierige Abgrenzung zu radikalen Parteien schwierig. Sonst könnten möglicherweise nur Aktivitäten von Parteien, die verboten oder deren Verfassungsfeindlichkeit durch das BVerfG festgestellt ist, abgelehnt werden. Grenzfälle (Beobachtung durch den Verfassungsschutz, teilweise Beobachtung durch den Verfassungsschutz) müssen so nicht geklärt werden. Richtig ist auch, dass eine Aktivität nach der Nr. 1 im Bereich Sport, Spiel, Kultur oder Geselligkeit bei politischen Parteien und ihren Organisationen nicht vorliegt, weil der Hauptzweck die Teilnahme an der politischen Willensbildung und nicht die damit möglicherweise verbundene Geselligkeit ist. Bei einer Freizeit ist das aber schwieriger. Das Gesetz sieht für Freizeiten keine Zweckbegrenzung vor. Die vom LSG vorgenommene Verknüpfung mit den Zwecken der Nr. 1 lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Es bleibt also nur das allerdings nicht schlechte Argument, eine staatliche Finanzierung von Parteien und ihrer Organisationen müsse unterbleiben.

Zur Ablehnung der Aufnahme auf die Anbieterliste für einen Jugendverband einer Partei siehe LSG Nordrhein-Westfalen v. 5.12.2019 – L 7 AS 171/19.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 7.11.2019 – L 19 AS 1204/18 –