LSG Nordrhein-Westfalen: keine Übernahme von Schülerbeförderungskosten bei einem Anspruch dem Grunde nach gegen den Schulträger

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Schüler dann keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II hat, wenn dem Grunde nach eine Kostenübernahmemöglichkeit durch den Schulträger besteht.

Dabei geht das Gericht von der Rechtsprechung des BSG aus (BSG v. 17.3.2016 – B 4 AS 39/15 R) und stellt klar, dass § 28 Abs. 4 SGB II als Bundesrecht nach bundeseinheitlichen Kriterien ohne Bezug auf landesrechtliche Regelungen auszulegen ist. Es komme darauf an, ob der Weg zur Schule zumutbar zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann oder ob dies nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist, für deren Benutzung sodann Leistungen zur Schülerbeförderung zu erbringen sind. Die Zumutbarkeit sei anhand der örtlichen Besonderheiten und/oder der persönlichen Umstände des Schülers zu bemessen. Solche Umstände seien die Beschaffenheit des zurückzulegenden Weges, das Verkehrsaufkommen dort, das Alter des Schülers, etwaige körperliche Beeinträchtigungen oder die Erforderlichkeit des regelmäßigen Transportes größerer Gepäckstücke.

In der Folge prüft das Gericht aber nicht die jeweiligen Schulwege der klagenden Schüler, sondern stellt allgemein fest, dass die Schülerfahrtkostenverordnung in Nordrhein-Westfalen diesen bundesrechtlichen bestimmten Anforderungen entspricht und deshalb keine Prüfung der Einzelfälle zu erfolgen hat:

Die in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen zum Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten in §§ 5 und 6 der Verordnung zur Ausführung von § 97 Abs. 4 Schulgesetz vom 16.04.2005 (Schülerfahrtkostenverordnung – SchfkVO) werden diesen bundesrechtlich bestimmten Anforderungen gerecht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 (kürzester Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule) in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten gem. § 6 Abs. 1 SchfkVO NRW notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten gem. § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO NRW insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SchfkVO NRW nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen. Mit diesen Kriterien genügt der Verordnungsgeber des Landes NRW den Kriterien, die auch bei Anwendung eines bundesrechtlichen Bezugsrahmens bei der Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II gelten. Bei Schülerinnen und Schülern, die keine Einschränkungen iSd § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW aufweisen und Schulwegen, die keine Besonderheiten iSd § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW aufweisen, hält der Senat die in § 5 Abs. 2 SchfkVO geregelten Kilometergrenzen auch bei Anwendung eines bundesrechtlichen Bezugsrahmens für zumutbar.

Dies hat zur Folge, dass die Klägerinnen unabhängig davon, welche Länge ihr Schulweg aufweist oder ob sie unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden oder ob der Schulweg besonders gefährlich ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach § 28 Abs. 4 SGB II gegen den Beklagten haben. Denn bei einem Schulweg, der die genannten zumutbaren Entfernungsgrenzen übersteigt oder der den Klägerinnen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer besonderen Gefährlichkeit nicht zumutbar ist, werden die Aufwendungen „von einem Dritten übernommen“ iSd Ausschlusskriteriums des § 28 Abs. 4 SGB II, weil dann nach derzeitiger und im streitigen Zeitraum in Nordrhein-Westfalen geltender Rechtslage der Schulträger die Fahrtkosten übernimmt (§ 4 Abs. 1 SchfkVO NRW).

Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, wird die gesamte Prüfung der Voraussetzungen auf den Schulträger und dann auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgelagert. Da nach Auffassung des Gerichts die Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen der Auslegung des BSG entsprechen, kann es keine Fälle mehr geben, in denen noch die Schülerbeförderung über BuT-Mittel zu gewähren ist.

Das klingt zwar logisch und ist auch gut praktisch umsetzbar, entspricht aber nicht der Intention des BSG. Dieses wollte klar machen, dass es entgegen der überwiegenden Praxis der Kommunen für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht auf die landesrechtlichen und kommunalrechtlichen Regelungen des Schulträgers ankommt, sondern allein auf die Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II. Das LSG stellt aber durch diese Vorgehensweise die bisherige Praxis wieder her und entbindet die Kommunen als BuT-Leistungsträger von jeder eigenständiger Prüfung. Es verweigert den klagenden Schülern ausdrücklich die Prüfung ihrer persönlichen Umstände des Schulwegs. Das kann nicht richtig sein.

Hinzu kommt, dass das LSG zusätzlich noch klarstellt, dass die Schüler auch nicht deshalb einen Anspruch aus BuT-Mitteln haben, weil sie den Anspruch gegen den Schulträger tatsächlich gar nicht mehr geltend machen können:

Dem steht nicht entgegen, dass eine Kostenübernahme durch den Schulträger im vorliegenden Fall für den streitbefangenen Zeitraum nicht erfolgt, weil dieser entsprechende Leistungen bestandkräftig abgelehnt hat bzw. entsprechende Leistungen nicht beantragt wurden und gem. § 4 Abs. 2 SchfkVO NRW („Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird.“) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können.

Also selbst bei einer falschen aber bestandskräftigen Entscheidung des Schulträgers bzw. der Verwaltungsgerichte steht aus Sicht des LSG den Schülern kein Anspruch zu! Dem LSG genügt es, dass der Schulträger grundsätzlich gleichwertige Leistungsansprüche bereithält. Ein Anspruch im Einzelfall muss offenbar nicht bestehen. Das ist einerseits nachvollziehbar, weil es nicht sinnvoll ist, dass Schülerbeförderung aus BuT-Mitteln zu gewähren ist, wenn der Antrag beim Träger der Schülerbeförderung nicht rechtzeitig oder gar nicht gestellt wird. Allerdings darf auch nicht verkannt werden, dass die Schüler, die auf die Beförderung angewiesen sind, nicht ohne diese nach Ansicht des Gesetzgebers vom Existenzminimum umfassten Leistungen bleiben können. Außerdem spricht der Wortlaut (von Dritten übernommen werden) entgegen der Ansicht des LSG eher für die Notwendigkeit einer tatsächlichen Übernahme im Einzelfall.

Viele Stimmen in der Literatur fordern entgegen dem LSG eine solche tatsächliche Übernahme der Kosten (z.B. Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 34 SGB XII, Rn. 10; Formann, Handbuch der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2021, Rn. 172). Das BSG hat sich bisher nicht positioniert, die Entscheidung vom 17.3.2016 deutet mit der Formulierung „übernommen worden sind“ eher auf eine tatsächliche Übernahme hin. Es gibt aber auch Unterstützung für das LSG (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 06/20, SGB II K Anhang § 6b BKGG, Rn. 43).

Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht ausreichender Begründung als unzulässig verworfen (BSG v. 29.4.2019 – B 14 AS 107/19 B).

Lesenswert ist die Kurzanmerkung von Bienert (Bienert, Anspruch auf Schülerbeförderungskosten, NZS 2019, 356) zu dieser Entscheidung.

Landessozialgericht Land Nordrhein-Westfalen v. 10. 1.2019 – L 7 AS 783/15 –