SG Düsseldorf: Beobachtung durch den Verfassungsschutz begründet keine fehlende Eignung

Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Anbieter, der durch den Verfassungsschutz beobachtet wird, nicht allein deshalb ungeeignet ist, weil er durch den Verfassungsschutz beobachtet wird (Rn. 22).

Dazu stellt das Gericht zunächst klar, welche Anforderungen an die Prüfung der Geeignetheit zu stellen sind: „Bei der Eignung im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren Begriff, mit dem das Erfordernis aufgestellt wird, dass ein Anbieter hinsichtlich des von ihm unterbreiteten Angebots befähigt zur Durchführung ist und hinsichtlich dessen über die notwendige Organisation und Ausstattung verfügt (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 29, Rn. 38).“ Ob tatsächlich aus § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II („Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können.“) gefolgert werden kann, dass eine solche Prüfung erfolgen kann, ist umstritten. Schließlich ist es nicht sonderlich überzeugend, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung bei den Sondervorschriften für das Gutscheinsystem verstecken sollte. Besser ist es, dies aus den allgemeinen Grundsätzen des Förderungsrechts abzuleiten (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, 06/20, § 29, Rn. 21). Dies betrifft dann nicht nur die Fähigkeit zur Durchführung des Angebots sondern auch die Geeignetheit des Anbieters zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen (Thema: erweitertes Führungszeugnis) und seine Eignung, mit dem Leistungsträger abrechnen zu können. Als einfacher Maßstab bei politischen oder religiösen Organisationen bietet sich dabei die Beobachtung durch den Verfassungsschutz an. Dem schiebt das SG Düsseldorf aber einen Riegel vor: „Eine wie hier von der Beklagten vorgenommene Prüfungskompetenz bei den Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II durch Beurteilung danach, ob der Anbieter vom Verfassungsschutz beobachtet wird, gibt § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II jedoch nicht her. So ist schließlich der Zweck der Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II darin zu sehen, Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt zu gleichaltrigen zu intensivieren. Durch den Betrag von 10 Euro monatlich soll Kindern und Jugendlichen ein Budget zur Verfügung gestellt werden, damit sie ein ihren Wünschen und Fähigkeiten entsprechendes Angebot wahrnehmen können (vgl. Bundestag-Drucksache 17/3404, S. 106). Diesem gesetzgeberischen Gedanken würde es vielmehr zuwider laufen, wenn die kommunalen Träger die Seriosität und Geeignetheit der Anbieter danach überprüfen, ob sie vom Verfassungsschutz beobachtet werden oder nicht. Nach Überzeugung der Kammer kann sich etwas anderes lediglich bei einem ausgesprochenen Vereinsverbot oder einem Verbot einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht entsprechend Artikel 21 Abs. 2 und 4 Grundgesetz (GG) ergeben. (…) So hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der Sachverständigen die im ursprünglichen Gesetzesentwurf vom 03.12.2010 (Bundesrat – Drucksache, 661/1/10 S. 35.) vorgesehene gesetzliche Bestimmung, wonach ein Leistungsantrag auch dann abgelehnt werden kann, wenn sich der ausgewählte Anbieter als ungeeignet erwiesen habe oder wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen bei der Leistungserbringung geltend gemacht habe, nicht beschlossen. Entsprechende gesetzliche Vorschriften wie etwa § 17 Abs. 2 SGB II (Anforderungen an Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung) hat der Gesetzgeber in § 29 SGB II hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II gerade nicht normiert, weshalb die von der Beklagten vorgenommene restriktive Auslegung von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II rechtsfehlerhaft ist.“

Das Ergebnis lässt sich durchaus vertreten. Es gibt aber auch gewichtige Gegenargumente: Dass der Gesetzgeber möglichst möchte, dass Kinder und Jugendliche Angebote wahrnehmen, lässt nicht den Schluss zu, dass er dies auch fördern will, wenn bei dessen Anbieter ein hinreichend gewichtiger Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht. Es wäre widersprüchlich, wenn der Leistungsträger einen vom Verfassungsschutz beobachteten Träger als Anbieter von Aktivitäten für Kinder und Jugendliche offiziell auf eine Liste mit Angeboten nehmen müsste. Das Fehlen ein Prüfverfahrens muss nicht zwingend, wie vom SG angenommen, dafür sprechen, dass keine Prüfung gewollt war, sondern bedeutet nur, dass den Leistungsträgern kein einheitliches Verfahren vorgegeben werden sollte.

SG Düsseldorf v. 6.6.2018 – S 12 AS 4276/16 –