Das SG Osnabrück hat entschieden, dass die Kosten der Mittagsverpflegung bei einer Tagesmutter zu übernehmen sind, wenn dem eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Tagesmutter zugrunde liegt und die Tagessatzvereinbarung zwischen Tagesmutter und dem Träger der Jugendhilfe den Abschluss entsprechender Vereinbarungen nicht ausdrücklich verbietet.
Grundsätzlich ist klar, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Mittagsverpflegung besteht. § 28 Abs. 6 SGB II sieht dies auch für die Tagespflege ausdrücklich vor. Das Problem war hier, dass der Leistungsträger eingewandt hat, dass die im Rahmen des SGB VIII an die Tagesmutter erbrachten Leistungen kostendeckend seien sollten. Dies spielt aus Sicht des Gerichts aber keine Rolle, weil der Schüler bzw. dessen Eltern zivilrechtlich wegen einer Vereinbarung mit der Tagesmutter einem Anspruch ausgesetzt seien. Die Tagesmutter verstoße mit ihrer Forderung auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Den Regelungen zur Ausgestaltung der Gewährung der Kindertagespflege könne nicht entnommen werden, dass sich daraus ein Verbot für die Tagesmutter ergeben würde, zusätzliche Leistungen von den Eltern zu verlangen. Die Ausnahme vom eigentlichen Vorrang der Leistungen nach dem SGB VIII für das Mittagessen (§ 10 Abs. 3 S. 2 SGB VIII) würde ihres Sinnes beraubt, wenn eine Kostenübernahme dann an den gewährten Leistungen nach dem SGB VIII scheitern würde.
Wer die Entscheidung ganz liest, sollte sich nicht verwirren lassen. Das Gericht schreibt unter der Rn. 21 von Teilhabeleistungen, meint damit aber die Mittagsverpflegung, die eine Bildungs- und keine Teilhabeleistung ist.
SG Osnabrück v. 27.5.2015 – S 27 BK 2/15 –