Das Bayerische LSG hat entschieden, dass die Kosten einer selbst organisierten Mittagsverpflegung nicht über § 28 Abs. 5 SGB II übernahmefähig sind. Auch dann, wenn die schulische Mittagsverpflegung nicht genutzt wird, da der Schüler z.B. aus religiösen Gründen auf Schweinefleisch verzichtet und keine vegetarischen Gerichte ist, kann die Kosten einer Verpflegung außerhalb der schulischen Mittagsverpflegung nicht übernommen werden. Es fehlt dann an einer einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Zweck der Übernahme dieser Kosten ist gerade die Sicherstellung der Teilnahme am gemeinsamen Essen.
Bay. LSG v. 21.1.2013 – L 7 BK 8/12 –
Nachzutragen ist, dass dies trotz der Pandemie-Sonderregelungen in § 68 SGB II und § 142 SGB XII dies auch grundsätzlich in Pandemiezeiten gilt. Zwar muss das Mittagessen nicht mehr gemeinschaftlich eingenommen werden, damit die Kosten übernommen werden, doch gilt dies nur dann, wenn das gemeinsame Mittagessen aus Pandemiegründen ausfällt. Eine Nichtteilnahme an der eigentlich stattfindenden Mittagsverpflegung ist davon nicht erfasst.